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BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 4 § 5 § 63 Abs. 1; JBeiTrO § 8 Abs. 1 S. 1
Erinnerung gegen Kostenansatz - datenbank.nwb.de
Ansatz von Gerichtsgebühren; Erinnerung gegen Kostenansatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03
NZB: Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03 (BFH/NV 2004, 529) als unzulässig verworfen.Die Gebühr in Höhe von 484 EUR für die gegen das Urteil des FG München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 eingelegte Beschwerde ist mit dem BFH-Beschluss (in BFH/NV 2004, 529), mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, entstanden.
- BFH, 25.02.2003 - VII K 1/03
Erinnerung; Einwendungen gegen Gerichtskostenforderung
Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
Unabhängig davon, welche Einwendungen gegen einen beizutreibenden Anspruch --wie den Gerichtskostenanspruch-- nach dieser Vorschrift geltend gemacht werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811), ist § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nur im Erhebungsverfahren, nicht jedoch im Festsetzungsverfahren anwendbar.Die Kostenschuldnerin kann daher die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 811 nicht in diesem Stadium des Verfahrens geltend machen.
- FG München, 30.10.2002 - 3 K 2108/99
Kabotagebeförderung; Einfuhr und Abfertigung einer Teillieferung aus dem …
Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03 (…BFH/NV 2004, 529) als unzulässig verworfen.Die Gebühr in Höhe von 484 EUR für die gegen das Urteil des FG München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 eingelegte Beschwerde ist mit dem BFH-Beschluss (…in BFH/NV 2004, 529), mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, entstanden.
- BFH, 27.01.1994 - VII S 36/93
Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes durch …
Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.). - BFH, 13.01.1994 - VII E 15/93
Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.). - BFH, 04.07.1986 - VII E 4/85
Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofes
Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
Die Gebühren sind nach § 63 Abs. 1 GKG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693). - BFH, 04.07.1986 - VII E 3/85
Rechtmäßigkeit des Gebührenansatzes
Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
- BGH, 20.09.2018 - I ZR 195/15
Fälligkeit einer gerichtlichen Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde …
Sie steht deshalb ebenfalls einem Ansatz der Gerichtskosten gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BFH/NV 2004, 1539). - BGH, 20.09.2018 - I ZR 196/15
Fälligkeit einer gerichtlichen Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde …
Sie steht deshalb ebenfalls einem Ansatz der Gerichtskosten gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BFH/NV 2004, 1539). - BFH, 14.04.2008 - IX E 2/08
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Mit ihrem auf § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) gestützten Antrag können die Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil dieses die Festsetzung und nicht die Beitreibung von Gerichtskosten betrifft (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539, zur Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).
- BFH, 25.10.2005 - IX E 4/05
Erinnerung gegen Kostenansatz
Soweit die Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs --BFH-- rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539). - BFH, 28.01.2011 - X E 3/10
Fälligkeit von Gerichtsgebühren - Kein Suspensiveffekt der Restitutionsklage - …
Im Übrigen ist die Restitutionsklage kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des mit ihr angegriffenen Urteils hindert, insbesondere hat sie keinen Suspensiveffekt (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539). - BFH, 25.10.2005 - X E 4/05
Erinnerung gegen Kostenansatz
Mit Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschluss des BFH können die Kostenschuldner jedoch im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539;… vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717). - BFH, 21.11.2007 - IX E 23/07
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Mit ihrem auf § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) gestützten Antrag kann die Erinnerungsführerin im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil dieses die Festsetzung und nicht die Beitreibung von Gerichtskosten betrifft (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539, zur Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO). - BFH, 14.11.2007 - IX E 21/07
Erinnerung gegen den Kostenansatz - Fälligkeit der Gerichtskosten trotz Erhebung …
Mit seinem auf § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) gestützten Antrag kann der Erinnerungsführer schon deshalb nicht gehört werden, weil das vorliegende Verfahren die Festsetzung und nicht die Beitreibung von Gerichtskosten betrifft (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539, zur Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO). - BFH, 07.02.2007 - III E 6/06
Einwendungen nur gegen die Kostenrechnung nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit …
Mit seinem umfangreichen anderweitigen Vortrag kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539;… vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, …und vom 13. Juni 2005 IX E 1/05, BFH/NV 2005, 1622). - BFH, 13.06.2005 - IX E 1/05
Kostenansatz; Erinnerung
Soweit die Erinnerungsführer --wie hier-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539;… vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).