Rechtsprechung
   BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7661
BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04 (https://dejure.org/2004,7661)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2004 - VII E 4/04 (https://dejure.org/2004,7661)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - VII E 4/04 (https://dejure.org/2004,7661)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,7661) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GKG § 4; ; GKG § 63 Abs. 1; ; JBeitrO § 8 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 4 § 5 § 63 Abs. 1; JBeiTrO § 8 Abs. 1 S. 1
    Erinnerung gegen Kostenansatz

  • datenbank.nwb.de

    Ansatz von Gerichtsgebühren; Erinnerung gegen Kostenansatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03 (BFH/NV 2004, 529) als unzulässig verworfen.

    Die Gebühr in Höhe von 484 EUR für die gegen das Urteil des FG München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 eingelegte Beschwerde ist mit dem BFH-Beschluss (in BFH/NV 2004, 529), mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, entstanden.

  • BFH, 25.02.2003 - VII K 1/03

    Erinnerung; Einwendungen gegen Gerichtskostenforderung

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Unabhängig davon, welche Einwendungen gegen einen beizutreibenden Anspruch --wie den Gerichtskostenanspruch-- nach dieser Vorschrift geltend gemacht werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811), ist § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nur im Erhebungsverfahren, nicht jedoch im Festsetzungsverfahren anwendbar.

    Die Kostenschuldnerin kann daher die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 811 nicht in diesem Stadium des Verfahrens geltend machen.

  • FG München, 30.10.2002 - 3 K 2108/99

    Kabotagebeförderung; Einfuhr und Abfertigung einer Teillieferung aus dem

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03 (BFH/NV 2004, 529) als unzulässig verworfen.

    Die Gebühr in Höhe von 484 EUR für die gegen das Urteil des FG München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 eingelegte Beschwerde ist mit dem BFH-Beschluss (in BFH/NV 2004, 529), mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, entstanden.

  • BFH, 27.01.1994 - VII S 36/93

    Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes durch

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.1994 - VII E 15/93
    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).
  • BFH, 04.07.1986 - VII E 4/85

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Die Gebühren sind nach § 63 Abs. 1 GKG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693).
  • BFH, 04.07.1986 - VII E 3/85

    Rechtmäßigkeit des Gebührenansatzes

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 195/15

    Fälligkeit einer gerichtlichen Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde

    Sie steht deshalb ebenfalls einem Ansatz der Gerichtskosten gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BFH/NV 2004, 1539).
  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 196/15

    Fälligkeit einer gerichtlichen Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde

    Sie steht deshalb ebenfalls einem Ansatz der Gerichtskosten gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 14.04.2008 - IX E 2/08

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Mit ihrem auf § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) gestützten Antrag können die Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil dieses die Festsetzung und nicht die Beitreibung von Gerichtskosten betrifft (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539, zur Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).
  • BFH, 25.10.2005 - IX E 4/05

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Soweit die Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs --BFH-- rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 28.01.2011 - X E 3/10

    Fälligkeit von Gerichtsgebühren - Kein Suspensiveffekt der Restitutionsklage -

    Im Übrigen ist die Restitutionsklage kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des mit ihr angegriffenen Urteils hindert, insbesondere hat sie keinen Suspensiveffekt (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 25.10.2005 - X E 4/05

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Mit Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschluss des BFH können die Kostenschuldner jedoch im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).
  • BFH, 21.11.2007 - IX E 23/07

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Mit ihrem auf § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) gestützten Antrag kann die Erinnerungsführerin im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil dieses die Festsetzung und nicht die Beitreibung von Gerichtskosten betrifft (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539, zur Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).
  • BFH, 14.11.2007 - IX E 21/07

    Erinnerung gegen den Kostenansatz - Fälligkeit der Gerichtskosten trotz Erhebung

    Mit seinem auf § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) gestützten Antrag kann der Erinnerungsführer schon deshalb nicht gehört werden, weil das vorliegende Verfahren die Festsetzung und nicht die Beitreibung von Gerichtskosten betrifft (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539, zur Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).
  • BFH, 07.02.2007 - III E 6/06

    Einwendungen nur gegen die Kostenrechnung nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit

    Mit seinem umfangreichen anderweitigen Vortrag kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, und vom 13. Juni 2005 IX E 1/05, BFH/NV 2005, 1622).
  • BFH, 13.06.2005 - IX E 1/05

    Kostenansatz; Erinnerung

    Soweit die Erinnerungsführer --wie hier-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht